Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfügungen zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier zu übertragen.