Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

26.02.2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P24/NOR40161848

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