(3)Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt.