Bundesrecht konsolidiert

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Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen § 1

Kurztitel

Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Verzeichnisse (Paragraphen 5, Absatz 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.
  2. Absatz 2,In die Vorschläge (Paragraph 18, Absatz 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Gesetzesnummer

10002952

Dokumentnummer

NOR12035396

Alte Dokumentnummer

N2199012188J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/342/P1/NOR12035396

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