Kurztitel

Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verzeichnisse (Paragraphen 5, Absatz 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.
  2. Absatz 2,In die Vorschläge (Paragraph 18, Absatz 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.