Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

15.07.2001

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.

  1. Absatz eins a,Unbeschadet des Abschnittes römisch fünf ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
    2. Ziffer 2
      nur durch den Mischvorgang
      1. Litera a
        abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
      2. Litera b
        anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle
      eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
    Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
  2. Absatz 2,Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
    1. Ziffer eins
      verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
    2. Ziffer 2
      nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen.
  3. Absatz 3,Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem Paragraph 15, Absatz eins, 2, Ziffer 2, oder Ziffer 4, oder Paragraph 24, Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben oder gemäß den Paragraphen 34, ff zu verbringen.
  4. Absatz 4,Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
  5. Absatz 5,Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142484

Alte Dokumentnummer

N8199853563L

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