Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

05.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
    1. Ziffer eins
      verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
    2. Ziffer 2
      nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen.
  3. Absatz 3,Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach den Paragraphen 15, oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben.
  4. Absatz 4,Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
  5. Absatz 5,Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12137000

Alte Dokumentnummer

N8199433510J

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