Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeutet
der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Gesetzesnummer
10009729
Dokumentnummer
NOR12122997
Alte Dokumentnummer
N7199012277J