Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 308/1990

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeutet

  1. Litera a
    der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009729

Dokumentnummer

NOR12122997

Alte Dokumentnummer

N7199012277J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/308/A1/NOR12122997

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