Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeutet

  1. Litera a
    der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.