Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausbildung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
  2. Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

Schlagworte

Vaterlandsgedanke

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P48/NOR40014635

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