Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausbildung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
  2. Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

Schlagworte

Vaterlandsgedanke

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014635