Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46.Paragraph 46,
§ 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt Paragraph 49, über staatsbürgerliche Rechte gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 42, Absatz eins,,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,bei einer Tätigkeit im Milizstand nach Paragraph 42, Absatz 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014627