Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46.Paragraph 46,
Der § 49 gilt Der Paragraph 49, gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 42, Absatz eins,,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3,in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Paragraph 42, Absatz 3,,
bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,bei einer Tätigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) undbei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 43,) und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44).bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (Paragraph 44,).
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063971
Alte Dokumentnummer
N4199223823J