In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Z 1 zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, 4, 5, oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Ziffer eins, zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.