(4)Absatz 4,Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach § 33 in Anspruch nehmen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach Paragraph 33, in Anspruch nehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 48,)
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)