Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dauer der Wehrpflicht
§ 16.Paragraph 16,
Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063963
Alte Dokumentnummer
N4199223815J