Wehrgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
BG
Paragraph 16
01.01.1993
21.12.2001
WG
43/01 Wehrrecht allgemein
Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
22.06.2023
10005724
NOR12063963
N4199223815J