Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 – Übergangsbestimmungen Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990 – Übergangsbestimmungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Artikel 7

Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen sind von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983, (29. November 1983) folgenden Tag an bis spätestens 31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des Paragraph 40, des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht anzurechnen.

Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch sieben, Absatz 5,; Artikel römisch zehn, Ziffer 3, der Kundmachung)

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005725

Dokumentnummer

NOR12062800

Alte Dokumentnummer

N4199012395J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/A7/NOR12062800

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