Wehrgesetz 1990 – Übergangsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
BG
Artikel 7
20.06.1990
31.12.1992
WG
43/01 Wehrrecht allgemein
Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen sind von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983, (29. November 1983) folgenden Tag an bis spätestens 31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des Paragraph 40, des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht anzurechnen.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch sieben, Absatz 5,; Artikel römisch zehn, Ziffer 3, der Kundmachung)
28.06.2023
10005725
NOR12062800
N4199012395J