(7)Absatz 7,Die im Abs. 5 genannten Bediensteten sind nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung zu übernehmen. Kommt es zu einer solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten des Bundesheeres eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unter Zugrundelegung der bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer zurückgelegten Dienstzeit ergibt.Die im Absatz 5, genannten Bediensteten sind nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung zu übernehmen. Kommt es zu einer solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten des Bundesheeres eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unter Zugrundelegung der bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer zurückgelegten Dienstzeit ergibt.