(3)Absatz 3,Soweit die im Abs. 2 genannten Bediensteten Beamte der Verwendungsgruppe W 1 oder Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppen W 1 bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis durch Übernahme auf einen Dienstposten der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung beendet. § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962 ist anzuwenden. (Art. X Z 1 lit. a der Kundmachung)Soweit die im Absatz 2, genannten Bediensteten Beamte der Verwendungsgruppe W 1 oder Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppen W 1 bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis durch Übernahme auf einen Dienstposten der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung beendet. Paragraph 49, Absatz 6, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962, ist anzuwenden. (Artikel römisch zehn, Ziffer eins, Litera a, der Kundmachung)