Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 ausgeübte

Reisebürogewerbe

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen

Paragraph 9, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076673

Alte Dokumentnummer

N5199010503J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P9/NOR12076673

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