Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
Paragraph 9
01.02.1990
03.08.1994
römisch drei. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der
Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 ausgeübte
Reisebürogewerbe
Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen
Paragraph 9, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.