(5)Absatz 5,Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt oder Leistungen von Gewerbetreibenden vermittelt, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen von den Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind, auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen.