Absatz eins,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.