Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 15. Die im § 12 genannten Betriebsstätten müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. Paragraph 15, Die im Paragraph 12, genannten Betriebsstätten müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.