Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Paragraph 15
01.02.1990
20.10.1993
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
Paragraph 15, Die im Paragraph 12, genannten Betriebsstätten müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.