Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 11, Die im Paragraph 9, genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

Schlagworte

Preisverzeichnis, Ortspreisverzeichnis

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076675

Alte Dokumentnummer

N5199010505J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P11/NOR12076675

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