Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 11, Die im Paragraph 9, genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.