Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
Paragraph 11
01.02.1990
03.08.1994
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
Paragraph 11, Die im Paragraph 9, genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.