Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 26

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Funktionsdauer

Paragraph 26,

Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (Paragraph 25,) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.

Schlagworte

Prüfung, Befähigungsprüfung


Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122950

Alte Dokumentnummer

N7199011846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P26/NOR12122950

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