Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchVG
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Funktionsdauer
§ 26.Paragraph 26,
Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (Paragraph 25,) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
Schlagworte
Prüfung, Befähigungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122950
Alte Dokumentnummer
N7199011846J