Schülervertretungengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
BG
Paragraph 26
01.09.1990
SchVG
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (Paragraph 25,) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
Prüfung, Befähigungsprüfung
02.03.2020
10009722
NOR12122950
N7199011846J