Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Bundesländer,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    7. Ziffer 7
      acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,
    8. Ziffer 8
      der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b,),
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
    10. Ziffer 10
      der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).
  2. Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Absatz eins, Ziffer 3, angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40163648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P9/NOR40163648

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