Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesbehindertengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundeskanzleramtes – Gesundheit und öffentlicher Dienst,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Bundesländer,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    7. Ziffer 7
      sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Absatz eins, Ziffer 3, angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104691

Alte Dokumentnummer

N6199011968J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P9/NOR12104691

Navigation im Suchergebnis