Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12109837

Alte Dokumentnummer

N6199444048J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P43/NOR12109837

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