(2)Absatz 2,Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Landesinvalidenamt binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Landesinvalidenamt den Behindertenpaß vorzulegen.