Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesbehindertengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Landesinvalidenamt diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Landesinvalidenamt binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Landesinvalidenamt den Behindertenpaß vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104728

Alte Dokumentnummer

N6199012002J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P43/NOR12104728

Navigation im Suchergebnis