Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBehinderten Menschen,
    1. Ziffer eins
      deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil mit mindestens 50% festgestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
    3. Ziffer 3
      die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einen Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
    4. Ziffer 4
      für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen,
    ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben.
  2. Absatz 2Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104725

Alte Dokumentnummer

N6199011999J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P40/NOR12104725

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