Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

ABSCHNITT römisch sechs

BEHINDERTENPASS

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Behinderten Menschen,
    1. Ziffer eins
      deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil mit mindestens 50% festgestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
    3. Ziffer 3
      die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einen Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
    4. Ziffer 4
      für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen,
    ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben.
  2. Absatz 2,Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.