Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Aufgaben des Kuratoriums
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
die Wahl des Schriftführers;
die Erlassung der Geschäftsordnung;
die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24 ;,
die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß Paragraphen 25 und 26.
(2)Absatz 2Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104718
Alte Dokumentnummer
N6199011992J