Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Schriftführers;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung der Geschäftsordnung;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
    4. Ziffer 4
      die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24 ;,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
    8. Ziffer 8
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
    9. Ziffer 9
      die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß Paragraphen 25 und 26.
  2. Absatz 2Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104718

Alte Dokumentnummer

N6199011992J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P33/NOR12104718

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