Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Schriftführers;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung der Geschäftsordnung;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
    4. Ziffer 4
      die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
    8. Ziffer 8
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
    9. Ziffer 9
      die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß Paragraphen 25 und 26,
  2. Absatz 2,Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.