Absatz eins,Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
- Ziffer einsdie Wahl des Schriftführers;
- Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung;
- Ziffer 3die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
- Ziffer 4die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,;
- Ziffer 5die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
- Ziffer 6die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
- Ziffer 7die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
- Ziffer 8die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
- Ziffer 9die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß Paragraphen 25 und 26,