Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
    1. Ziffer eins
      Für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
    3. Ziffer 3
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
    4. Ziffer 4
      für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
    6. Ziffer 6
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
  2. Absatz 2,Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
  3. Absatz 3,Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
  4. Absatz 4,Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12116479

Alte Dokumentnummer

N6199914749O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P10/NOR12116479

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