Absatz eins,Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
- Ziffer einsFür die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
- Ziffer 2für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
- Ziffer 3für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
- Ziffer 4für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 5für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
- Ziffer 6für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.