Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Unverfallbarkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird die aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. In der Vereinbarung nach Paragraph 3, kann vorgesehen werden, daß die aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaft erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar wird. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft besteht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.
  2. Absatz eins a,Aus der unverfallbaren Anwartschaft (Absatz eins,) ist ein Unverfallbarkeitsbetrag zu errechnen. Dieser entspricht der auf Grund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung (die dieser Berechnung zugrunde zu legende Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen des Entgelts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen) und darf ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, nicht geringer sein
    1. Ziffer eins
      bei individueller Führung der Schwankungsrückstellung (Paragraphen 24 und 24 a PKG) als das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95% der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung, oder
    2. Ziffer 2
      bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung (Paragraphen 24 und 24 a PKG) als 100% der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung.
  3. Absatz eins b,Eine Änderung der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bedarf jedenfalls einer Änderung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung laut Vertragsmuster.
  4. Absatz 2,Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; im Falle einer beitragsorientierten Zusage sind zusätzlich die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Absatz eins a, kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
    4. Ziffer 4
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    5. Ziffer 5
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
  5. Absatz 3,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 2, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 2, Ziffer 4,), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren.
  6. Absatz 4,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins a, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.
  7. Absatz 5,Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P5/NOR40062783

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