die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Absatz eins a, kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;