(3)Absatz 3,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung der Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), so berechnet sich der Überweisungsbetrag nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung.Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 2, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung der Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 2, Ziffer 4,), so berechnet sich der Überweisungsbetrag nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Absatz eins,) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung.