Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen § 12

Kurztitel

Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, zur Verordnung über die Begrenzung der Emission

von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen

aus Chemischreinigungsmaschinen)

Paragraph 12, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006453

Dokumentnummer

NOR12160887

Alte Dokumentnummer

N5199011148A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/27/P12/NOR12160887

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