Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,
Paragraph 12
17.01.1990
Anmerkung, zur Verordnung über die Begrenzung der Emission
von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen
aus Chemischreinigungsmaschinen)
Paragraph 12, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.