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CKW-Anlagen-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 865/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums

  1. Ziffer eins
    für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
  2. Ziffer 2
    für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
  3. Ziffer 3
    für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.

Gesetzesnummer

10007022

Dokumentnummer

NOR12076647

Alte Dokumentnummer

N5199010475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/27/P10/NOR12076647

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