Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Text

Paragraph 10, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums

  1. Ziffer eins
    für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
  2. Ziffer 2
    für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
  3. Ziffer 3
    für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.