Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 865/1994Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,
Text
§ 10. Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums Paragraph 10, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums
für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.