Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbsgesellschaftengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EGG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Freie Berufe

Paragraph 6, (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

  1. Absatz 2,Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Partnerschaft'' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner'', an die Stelle der Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft'' treten.

Gesetzesnummer

10002955

Dokumentnummer

NOR12035430

Alte Dokumentnummer

N2199012671J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/257/P6/NOR12035430

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