Kurztitel

Erwerbsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Freie Berufe

Paragraph 6, (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

  1. Absatz 2,Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Partnerschaft'' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner'', an die Stelle der Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft'' treten.