Kurztitel
Erwerbsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Text
Freie Berufe
§ 6. (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.Paragraph 6, (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.
(2)Absatz 2,Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Partnerschaft'' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner'', an die Stelle der Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft'' treten.