Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erwerbsgesellschaftengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EGG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

Paragraph eins, Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist

  1. Ziffer eins
    eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, und
  2. Ziffer 2
    eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Gesetzesnummer

10002955

Dokumentnummer

NOR40030009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/257/P1/NOR40030009

Navigation im Suchergebnis